Die
ersten zwei Monate gelten als Probezeit. In diesem Zeitraum kann der
Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ohne
Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. Danach kann der Vertrag
von Seiten der Personensorgeberechtigten nur schriftlich unter
Einhaltung der Kündigungsfrist von zwei Monaten zum 28. Februar
bzw. 31. August gekündigt werden. Die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum
Monatsende kann bestehen bleiben, wenn der gekündigte Betreuungsplatz
ohne Gebührenverlust durch die Warteliste neu vergeben werden kann.
Diese Kündigungsart ist nur nach Rücksprache mit dem Vorstand und dessen
schriftlicher Einverständniserklärung möglich.
Eine fristlose Kündigung ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig (z.B. Umzug, Tod, grundlegende berufliche Veränderung der Eltern). Der Peterchens Mondfahrt e.V. hat vor einer fristlosen Kündigung die Personensorgeberechtigten zu unterrichten und anzuhören. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor wenn: